Die Gemeinde Thurnen führt im Rahmen der gesetzlichen Aufträge und Vorschriften verschiedene Datensammlungen.
Die Gemeinde Thurnen ist sowohl an die kantonalen Datenschutzvorschriften als auch an die zusätzlichen kommunalen Vorschriften gebunden.
Bekanntgabe von Daten - Listenauskünfte
Die Gemeinde kann gemäß Artikel 1 des Datenschutzreglements systematisch geordnete Daten (Listen) an private Personen weitergeben. Die erstmalige Bekanntgabe einer solchen Listenauskunft erfolgt durch Verfügung und setzt ein schriftliches Gesuch an die Gemeindeverwaltung voraus.
Bekanntgabe von Daten - Einzelauskünfte
Einzelauskünfte an Private werden auf schriftliches Gesuch hin erteilt, wenn sie ein schützenswertes Interesse glaubhaft machen können. Einzelauskünfte sind gebührenpflichtig.
Bekanntgabe von Daten - Auskünfte an Behörden
Personendaten werden anderen Amtsstellen weitergegeben, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe gesetzlich dazu verpflichtet sind.
Hinweis: Auskünfte zu kommerziellen Zwecken werden nicht erteilt.
Recht auf Einsicht
Jede Person kann in das Register der Datensammlungen Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in der Datensammlung bearbeitet werden.
Gesuch um Datensperre
Sie können bei der Gemeinde ein Gesuch um Datensperre einreichen, um die Bekanntgabe persönlicher Daten aus dem Melderegister an private Dritte zu verhindern.
Das Gesuch muss mit untenstehendem Dokument "Formular Datensperre" gestellt werden: